Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Anfechtbar kann der WEG-Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 108/24).
Im konkreten Fall war der Kläger Mitglied der von ihm verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, für verschiedene Posten jeweils einen Hausgeldvorschuss zu erheben. Der Beschluss umfasste u. a. die Vorschüsse für die Anmietung einer Fahrradgarage (1.500 Euro), eine Zusatzvergütung für eine neue Verwalterin (3.000 Euro), Vorschüsse für Rechtsberatung und Gerichtsverfahren (12.000 Euro) sowie eine Erhaltungsrücklage (20.000 Euro). Diese Positionen bewertete der Kläger als unangemessen hoch und focht daher den WEG-Beschluss gerichtlich an. Er scheiterte in allen Instanzen. Nach dem Amtsgericht Düsseldorf und dem Landgericht Düsseldorf letztlich auch vor dem Bundesgerichtshof, der das Urteil der Vorinstanz bestätigte.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Hausgeldzahlungen aus den gemäß § 28 Abs. 1 WEG im Wirtschaftsplan geschätzten Einnahmen und Ausgaben abzuleiten sind und die zu leistenden Vorschüsse es dem Verwalter ermöglichen müssen, die voraussichtlich entstehenden Kosten zu begleichen. Der Bundesgerichtshof hatte keine Bedenken an der Höhe des Kostenansatzes für die fraglichen Positionen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe den ihr insoweit zustehenden Spielraum bei der Festsetzung der Rücklage nicht überschritten.
Mit seiner Entscheidung haben die Richter des Bundesgerichtshofs die Autonomie und den Entscheidungsspielraum der Wohnungseigentümerversammlung betont und damit den Möglichkeiten einzelner Eigentümer zur Anfechtung solcher Beschlüsse enge Grenzen gesetzt.
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Letzte Änderung: 03.01.2025 | © Rüben-Böhm GmbH 2025
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