Das Finanzgericht Münster entschied, dass sich der nach § 7g Abs. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts hinzuzurechnende Betrag nicht auf das Kapitalkonto des Kommanditisten auswirkt (Az. 13 K 2320/15).
Im vorliegenden Fall war der Kläger alleiniger Kommanditist einer KG, die für die künftige Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG) gebildet hatte. Im Folgejahr schaffte sie einige dieser Wirtschaftsgüter an und rechnete insoweit den Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzu. Der sich danach ergebende Verlust der KG entfiel vollständig auf den Kläger. Das beklagte Finanzamt stellte den von der KG für den Kläger erklärten Verlust nicht als ausgleichsfähig fest. Der Hinzurechnungsbetrag erhöhe nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten und deshalb ergebe sich ein negatives Kapitalkonto des Klägers.
Die hiergegen erhobene Klage wies das FG Münster ab. Nach Auffassung des Gerichts ist der Hinzurechnungsbetrag nicht in die Berechnung des Kapitalkontos einzubeziehen. Außerbilanzielle Korrekturen würden das Kapitalkonto dagegen nicht beeinflussen, da es sich nicht um Bilanzpositionen handele. Der Investitionsabzugsbetrag habe weder Einfluss auf das Betriebsvermögen der KG noch auf die Außenhaftung des Kommanditisten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig ist (BFH-Az. IV R 26/19).
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Letzte Änderung: 20.11.2020 | © Rüben-Böhm GmbH 2020
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