Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst ist eine abhängige Beschäftigung, wenn der Arzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes eingegliedert ist, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss zu haben. Somit unterliegt sie der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. So das Sozialgericht Dortmund (Az. S 34 BA 58/18).
Ein Arzt übte als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des Hochsauerlandkreises aus. Der Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des beigeladenen Arztes in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger (Hochsauerlandkreis als Träger des Krankenhauses).
Der Hochsauerlandkreis müsse als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für den Arzt abführen, entschied das Gericht. Es liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Arztes vor. Vielmehr habe dieser die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt.
Maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei, dass der Arzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein sog. Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundessozialgericht als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, habe auch der Arzt in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen. Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Insoweit hätten keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag bestanden. Ein entsprechender Unterschied sei aufgrund der einheitlichen Berufsbekleidung auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Beigeladene kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe. Dabei sei es ohne Belang, dass der Arzt in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit zu bieten.
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Letzte Änderung: 20.11.2020 | © Rüben-Böhm GmbH 2020
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