Das Finanzgericht Köln hat zu den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag im Vorsteuervergütungsverfahren – insbesondere zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift eines nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers – Stellung genommen (Az. 2 K 1659/19).
Gemäß § 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV in der am 01.01.2010 gültigen Fassung, welche noch auf Anträge Anwendung findet, die bis zum 30.06.2016 gestellt wurden, sei der Vergütungsantrag eines nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers eigenhändig zu unterschreiben. Das Gericht habe im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsführers auf Vorsteuervergütungsanträgen für Unternehmen aus Drittstaaten entschieden, dass es unionsrechtlich nicht zu beanstanden sei, eine entsprechende Verpflichtung für Unternehmen aus Drittstaaten anzunehmen, während eine solche Verpflichtung für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nicht bestehe.
Das Unterschriftenerfordernis sei verhältnismäßig, da es zur Erreichung eines legitimen Zieles, nämlich der Vermeidung von Steuerhinterziehungen, diene. Ausnahmen seien für besondere Situationen vorgesehen. Ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz liege nicht vor, da durch das Unterschriftenerfordernis die Geltendmachung von Rechten nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. Weiterhin liege kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV vor, da es keine Anwendung im Falle einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen von Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen finde. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da sich juristische Personen aus Drittstaaten auf den Gleichheitsgrundsatz nicht berufen können. In der Sache sei die unterschiedliche Behandlung darüber hinaus jedenfalls rechtmäßig, da Unternehmen aus Drittstaaten nicht mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten vergleichbar seien, weil Kontrollmöglichkeiten in anderen Mitgliedstaaten in weiterem Umfang bestünden als in Drittstaaten.
Da juristische Personen zwar antragsberechtigte Unternehmer, verfahrensrechtlich aber nicht handlungsfähig seien, sei die eigenhändige Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters oder eines besonders Beauftragten erforderlich (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 AO). Gesetzlicher Vertreter sei bei einer juristischen Person deren Vorstand oder Geschäftsführer. Unter „besonders Beauftragte“ fielen diejenigen natürlichen Personen, die nicht zu den gesetzlichen Vertretern natürlicher oder juristischer Personen i. S. v. § 34 Abs. 1 AO gehören und die kraft Steuerverfahrensrecht die steuerlichen Pflichten sonstiger verfahrenshandlungsunfähiger Steuerrechtssubjekte erfüllen müssen und deren Rechte wahrnehmen. Das seien die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. v. § 34 Abs. 2 und 3 AO, die entsprechende Pflichten zu erfüllen haben. Dementsprechend handeln diese für juristische Personen und Personenvereinigungen, soweit sie gesetzliche Vertreter haben.
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Letzte Änderung: 02.06.2023 | © Rüben-Böhm GmbH 2023
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