Jedes Kind hat ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz und ab dem vollendeten 3. Lebensjahr einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Stadt Marl per Eilbeschluss verpflichtet, einem dreijährigen Kind einen Kita-Platz zur Verfügung zu stellen. Den Antrag noch vor dem Umzug in die jeweilige Stadt zu stellen, dürfe kein Hindernis für den Rechtsanspruch sein (Az. 10 L 1080/19).
Geklagt hatten die Eltern. Sie hatten den Platz in der Kita-Einrichtung bereits am 30. April beantragt. Damals lebte die Familie noch in Bottrop. Die Stadt argumentierte, dass die Eltern den Kita-Platz erst beantragen dürften, wenn sie in Marl wohnten. Das Gericht gab jedoch den Eltern Recht. Nur durch eine frühzeitige Antragstellung sei gewährleistet, dass das Kind auch bei einem Umzug immer einen Kitaplatz habe. Eltern seien verpflichtet, dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme ihren Bedarf anzuzeigen.
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Letzte Änderung: 02.10.2019 | © Rüben-Böhm GmbH 2019