Ein auf die Herstellung von Dämmstoffen spezialisiertes Unternehmen betrieb u. a. ein Werk für Steinwolle-Produktion. Der Herstellungsvorgang von Steinwolle bei ihr unterteilte sich in verschiedene Phasen. Im 2. Quartal 2013 verwendete die Klägerin zum Betrieb von Ventilatoren zur Herstellung von Steinwolle Strom. Für dieses Quartal beantragte sie Steuerentlastungen gemäß dem Stromsteuergesetz 2013 für mehrere der von ihr betriebenen Werke, u. a. für das Werk zur Steinwolle-Produktion. Das Hauptzollamt setzte eine Erstattung fest. Den im Rahmen der Steinwolle-Produktion verbrauchten Strom für die Ventilatoren entlastete das Hauptzollamt jedoch nicht.
Das Finanzgericht München entschied, dass § 9a StromStG unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift sog. Kraftstrom, d. h. Strom, der unmittelbar zum Antrieb eines Motors, z. B. in Pumpen, Lüftern oder Gebläsen verwendet wird, nicht umfasst. Unerheblich sei im Streitfall, dass der Betrieb der Ventilatoren für die Reduktion bzw. allgemein für die Herstellung von Steinwolle produktionsnotwendig sei (Az. 14 K 1773/17).
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Letzte Änderung: 02.10.2019 | © Rüben-Böhm GmbH 2019