Das Amtsgericht München entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass das Nichterscheinen am Flughafen nicht zum Rücktritt vor Reisebeginn führt. Wer von einer Pauschalreise (hier: wegen Angst vor dem Corona-Virus) Abstand nehmen will, müsse seinen Reiserücktritt vor Beginn der Reise ausdrücklich erklären. Das Nichterscheinen am Flughafen reiche nicht. Wer in einem solchen Fall den Reisepreis bereits bezahlt habe, habe keinen Anspruch auf Rückerstattung gegen den Reiseveranstalter (Az. 242 C 15369/23).
Im Streitfall schloss die Klägerin mit dem beklagten Reiseveranstalter am 13.06.2021 einen Pauschalreisevertrag über eine Reise im Juli 2021 nach Palma de Mallorca zu einem Gesamtpreis von 1.114 Euro ab. Der Reisepreis wurde mehrere Wochen vor dem geplanten Antritt der Reise in voller Höhe an den Reiseveranstalter entrichtet. Kurz vor Beginn der Reise entschied sich die Klägerin auf Grund von Bedenken wegen des Corona-Virus, die Reise nicht anzutreten und erschien nicht am Flughafen. Vier Minuten nach dem geplanten Abflug erklärte sie per E-Mail an den Reiseveranstalter den Rücktritt vom Reisevertrag. Dieser berechnete ihr eine Stornogebühr in Höhe von 85 % des Reisepreises, die er später aus Kulanz auf 543,47 Euro reduzierte. Die Klägerin wollte den kompletten Reisepreis zurück und klagte daher die Rückzahlung der Stornogebühr von 543,47 Euro vor dem Amtsgericht München ein.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe den Rücktritt nicht – wie gesetzlich gefordert – vor Antritt der Reise erklärt. Ihre diesbezügliche E-Mail habe sie zu spät versendet. Sie habe daher keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Das alleinige Nichterscheinen am Flughafen führe zu keiner konkludenten Rücktrittserklärung vor Reisebeginn.
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Letzte Änderung: 02.06.2023 | © Rüben-Böhm GmbH 2023
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