Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass die außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts unwirksam ist (Az. 4 Sa 27/20).
Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten, die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart mit ca. 51 Kindertageseinrichtungen, seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Im Juni 2019 erklärte der Kläger seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Beklagte von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten. Der Kläger trug vor, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe und mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung zwecks organisatorischen Problemen Kontakt gehabt.
Das LAG Baden-Württemberg hat wie das Arbeitsgericht Stuttgart die Kündigung der Beklagten für unwirksam erachtet. Die Loyalitätserwartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar, so das LAG.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Rüben-Böhm Steuerberatungsges. mbH
Konrad-Adenauer-Str. 156
52223 Stolberg
Letzte Änderung: 02.03.2021 | © Rüben-Böhm GmbH 2021
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn "Drittanbieter-Inhalte" aktiviert sind.