Ein Tumor des Rippenfells ist nicht als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Asbestexposition eines Kochs nicht nachgewiesen wird. So entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 3 U 205/18).
Ein 1957 geborener Versicherter war während seines gesamten Berufslebens als Koch tätig. Im Jahre 2012 wurde bei ihm ein Tumor des Rippenfells diagnostiziert, an welchem er 2015 verstarb. Aufgrund des Verdachts auf eine Berufskrankheit ermittelte die Berufsgenossenschaft (BG), inwieweit der Versicherte beruflichen Kontakt mit Asbest hatte. Schließlich lehnte sie die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da eine entsprechende Exposition nicht habe nachgewiesen werden können. Die hiergegen von dem Versicherten erhobene und von seiner Ehefrau später fortgeführte Klage blieb erfolglos.
Das Gericht kam auch in zweiter Instanz nach weiteren umfangreichen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass eine Asbestexposition des Versicherten nicht nachgewiesen ist. Bei der Berufskrankheit Nr. 4105 sei die haftungsbegründende Kausalität zwar nicht an ein Dosismaß gekoppelt. Es lägen daher keine konkreten Hinweise dazu vor, ab welchem Ausmaß einer beruflichen Asbestexposition die Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit gegeben sei. Deshalb müsste auch eine nur geringfügige Asbestexposition geprüft werden. Bei dem Versicherten sei jedoch auch dies nicht zweifelsfrei gesichert. Küchenpersonal sei bei der üblichen Nutzung und Reinigung von Küchengeräten Asbest nicht ausgesetzt gewesen. Dass in dem von dem Versicherten genutzten gasbetriebenen Glühplattenherd aus den 1950er Jahren asbesthaltige Materialien verbaut worden seien, lasse sich nicht feststellen. Die Verwendung von Asbesthandschuhen in Küchen sei zudem nicht üblich gewesen. Dass Asbestplatten zum Abstellen heißer Gegenstände genutzt worden seien, sei auch nicht nachgewiesen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Rüben-Böhm Steuerberatungsges. mbH
Konrad-Adenauer-Str. 156
52223 Stolberg
Letzte Änderung: 28.12.2022 | © Rüben-Böhm GmbH 2022
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.