Der Bundesfinanzhof hat zur Entstehung und Berichtigung der Umsatzsteuer bei ratenweiser Vergütung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage Stellung genommen (Az. XI R 28/20).
Zu klären war u. a. die Frage, ob der Unternehmer im Hinblick auf eine getroffene Fälligkeitsabrede, nach der die vereinbarte Vergütung nur insoweit zur Zahlung fällig wird, als sie aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung des Auftraggebers beglichen werden kann, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung berechtigt ist, die nach vereinbarten Entgelten berechnete Steuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen (Az. XI R 28/20).
Die Steuer entstehe auch dann mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG), ohne dass es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) komme, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbare, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet werde, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden könne. Die Klägerin sei hier nicht berechtigt, die Steuer für die jeweilige Teilleistung im Umfang des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem vereinnahmten Entgelt zu berichtigen.
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Letzte Änderung: 02.06.2023 | © Rüben-Böhm GmbH 2023
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