Die gezahlte Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (hier: “NRW Überbrückungshilfe Plus”) stellt Betriebseinnahmen dar, auch, soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 13 K 570/22).
Das Finanzamt habe zu Recht die Corona-Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 in voller Höhe als steuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit erfasst. Bei der in Rede stehenden Corona-Überbrückungshilfe i. H. von insgesamt 3.160,22 Euro handele es sich auch insoweit um Betriebseinnahmen als das Land NRW damit pauschal 1.000 Euro monatlich für Lebenshaltungskosten an den Kläger gezahlt habe. Eine Einnahme sei betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben sei. Es sei weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahmen hat. Auch das „Behaltendürfen“ des Gezahlten sei nicht Merkmal des Zuflusses einer Betriebseinnahme.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Corona-Überbrückungshilfe, auch soweit sie zur Abdeckung seiner Lebenshaltungskosten geleistet wurde, nicht steuerfrei. Die Mittel wurden nicht wegen einer Hilfsbedürftigkeit des Klägers bewilligt. Wirtschaftlich hilfsbedürftig seien in Anlehnung an § 53 Nr. 2 AO nur solche Personen, deren Bezüge das Vierfache (bei Alleinstehenden das Fünffache) des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 28 SGB XII) nicht übersteigen. Der Kläger habe selbst keine Hilfsbedürftigkeit i. S. von § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG für das Streitjahr geltend macht und sei auch nach Auffassung des Gerichts nicht hilfsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift.
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Letzte Änderung: 02.06.2023 | © Rüben-Böhm GmbH 2023
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