Beiträge für das Fitnessstudio können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Training zur Heilung oder Linderung einer Verletzung oder Krankheit beitragen muss und regelmäßig unter fachmännischer Aufsicht eines Arztes oder Heilpraktikers stattfindet.
Zur Anerkennung der Aufwendungen beim Finanzamt muss ein amtsärztliches Attest eingereicht werden, das den gesundheitlichen Trainingsbezug sowie die Diagnose des Hausarztes bestätigt. Allerdings muss die Bescheinigung des Amtsarztes vorliegen, bevor der Steuerpflichtige einen Vertrag im Sportstudio abschließt.
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Letzte Änderung: 20.11.2020 | © Rüben-Böhm GmbH 2020
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