Wenn ein Unternehmer mit einer Kommune vertragliche Vereinbarungen über die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen getroffen hat, besteht auch dann ein umsatzsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis nur mit der Kommune, wenn der Unternehmer aufgrund der Aufforderung der Kommune Rechnungen teilweise an eine Tochter-GmbH der Kommune adressiert hat. Wenn der Unternehmer nach Durchführung der Erschließungsmaßnahmen Schlussrechnungen an die Kommune erstelle, sei bereits in diesem Jahr von der Uneinbringlichkeit der Schlussforderungen i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auszugehen, wenn die Kommune trotz erfolgter Abnahme ohne Mängelbeanstandungen (abgesehen von untergeordneten Restarbeiten) keine Zahlung auf die Forderungen leiste, der Unternehmer deswegen gezwungen sei, seine Forderungen gerichtlich geltend zu machen, und die Kommune als Leistungsempfängerin in ihrer Klageerwiderung bereits die Anspruchsgrundlage für die Schlussforderungen bestreite. Die Schlussforderungen würden spätestens dann „uneinbringlich” i. S. d. § 17 Abs. 2 UStG, wenn die Kommune nach Ergehen eines für den Unternehmer positiven Grundurteils in der ersten Instanz Rechtsmittel einlege. So entschied das Finanzgericht München (Az. 14 K 2411/21).
Schließen der Unternehmer und die Kommune in einem Folgejahr vor der Berufungsinstanz einen Vergleich über die Schlussforderungen, könne in diesem Jahr des Vergleichsabschlusses das Entgelt für die Schlussrechnungen nicht nach § 17 UStG berichtigt werden, wenn es bereits in einem früheren Jahr i. S. d. § 17 Abs. 2 UStG uneinbringlich geworden sei; insoweit bestehe kein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Berichtigung.
Hat der Unternehmer in Schlussrechnungen Umsatzsteuer gegenüber der kommunalen Tochter-GmbH offen ausgewiesen, obwohl allein die Kommune Leistungsempfängerin war, handele es sich bei der Steuer, die in den an die GmbH adressierten Rechnungen ausgewiesen wurde, um einen unberechtigten Steuerausweis i. S. d. § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG. Wurde der Vorsteuerabzug bei der GmbH als Empfängerin der Rechnungen bislang nicht durchgeführt, sei eine spätere Berichtigung der nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Steuer entweder für den Zeitpunkt der Rechnungsausgabe oder für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem aufgrund Eintritt von Rechtskraft bzw. Festsetzungsverjährung eine Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung durch die GmbH als Rechnungsempfängerin endgültig ausgeschlossen sei, nicht aber in einem Jahr, in dem keiner der beiden möglichen Zeitpunkte liege.
Stelle der Unternehmer die gerichtlich vereinbarte Vergleichszahlung nicht der Kommune als Leistungsempfängerin, sondern der kommunalen Tochter-GmbH unter Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung, schulde er die ausgewiesene Umsatzsteuer ebenfalls nach § 14c Abs. 2 UStG. Die GmbH werde nicht dadurch nachträglich Leistungsempfängerin, dass sie in den zivilgerichtlichen Vergleich einbezogen worden sei.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Rüben-Böhm Steuerberatungsges. mbH
Konrad-Adenauer-Str. 156
52223 Stolberg
Letzte Änderung: 02.06.2023 | © Rüben-Böhm GmbH 2023
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.