Wenn eine Wildkamera des Nachbarn so aufgestellt ist, dass die Möglichkeit des Erfassens des Nachbargrundstücks besteht, begründet dies einen Unterlassungsanspruch. Dieser entfällt nicht dadurch, dass die Kamera entfernt und zugesichert wird, dass sie nicht mehr aufgestellt wird. So entschied das Amtsgericht München (Az. 171 C 11188/22).
Im April 2022 stellte eine Grundstückseigentümerin in Bayern auf ihrer Terrasse eine Wildüberwachungskamera auf. Diese Kamera war von der Terrasse des Nachbargrundstücks aus optisch wahrnehmbar. Sie war so ausgerichtet, dass eine Abdeckung des Nachbargrundstücks möglich erschien. Da sich die Nachbarn seit August 2020 im Streit befanden, befürchtete die Eigentümerin des Nachbargrundstücks überwacht zu werden und machte daher im Eilverfahren einen Unterlassungsanspruch geltend. Diesem gab das Amtsgericht München statt. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Sie führte aus, dass sie mit der Kamera lediglich ihren Garten kontrollieren wolle.
Das Amtsgericht bestätigte seine Entscheidung. Der Antragstellerin stehe der Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu. Die Kamera sei so positioniert gewesen, dass die Antragstellerin zu der Ansicht habe gelangen können, dass ihr Grundstück von der Kamera erfasst werde. Der Unterlassungsanspruch entfalle nicht dadurch, dass die Kamera inzwischen entfernt wurde und die Antragsgegnerin zugesichert habe, diese nicht mehr aufzustellen. Dadurch werde die indizierte Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
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Letzte Änderung: 02.06.2023 | © Rüben-Böhm GmbH 2023
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