Wenn das Grundbuchamt Ermittlungen zur Rechtsnachfolge des verstorbenen Eigentümers eines Grundstücks verweigert, steht der Eigentümerin des Nachbargrundstücks dagegen wegen fehlender Beeinträchtigung eigener Rechte kein Beschwerderecht zu. Dies gilt auch dann, wenn sie das Grundstück erwerben will. So entschied das Kammergericht Berlin (Az. 1 W 362/22).
Die Eigentümerin eines Grundstücks wandte sich an das Grundbuchamt. Es ging dabei um die Eigentümerstellung eines Nachbargrundstücks. Der ursprüngliche Eigentümer war seit einiger Zeit verstorben. Da das Grundbuchamt keine Ermittlungen zur Rechtsnachfolge des verstorbenen Eigentümers anstellte, legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Sie führte u. a. an, das Nachbargrundstück erwerben zu wollen.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Antragstellerin kein Beschwerderecht zustehe, da sie nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Es sei nicht ausreichend, das Grundstück vom tatsächlichen Eigentümer erwerben zu wollen. Dieser Wunsch könne nicht einmal ein zur Grundbucheinsicht erforderliches berechtigtes Interesse rechtfertigen. Einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück habe die Beteiligte nicht behauptet.
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Letzte Änderung: 02.06.2023 | © Rüben-Böhm GmbH 2023
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